§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen Verein der Freunde Hugo von
Hofmannsthals.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 ZweckDer Verein, dessen Tätigkeit nicht
auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Verbreitung und des
Verständnisses der Werke Hugo von Hofmannsthals, der Auseinandersetzung
mit seinem Leben und Schaffen, insbesondere im Hinblick auf seine
künstlerische Zusammenarbeit mit Komponisten seiner Zeit. Der
Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck genannten
gemeinnützigen Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
BAO. § 3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Lesungen und
musikalische Veranstaltungen, die in Bezug zum Werk Hugo von
Hofmannsthals und zur Musik seiner Zeitgenossen stehen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Sammlungen und Stiftungen
- Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Unkostenbeiträge und Erträgnisse aus Veranstaltungen
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden.
- Ordentliche Mitglieder sind solche Personen, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind Personen, Institutionen und
Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise, vor
allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod
(bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand jedoch
mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt
entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt
entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand dann vornehmen,
wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der
Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Beiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist binnen zwei Wochen
nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen.
- Für die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft gelten die in Abs. 4.
genannten Bestimmungen sinngemäß.
§ 7 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle
Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der
Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der
Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der
Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des
Verlangens entsprechend zu informieren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden können. Sie haben das Vereinsstatut
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur
pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge
befreit.
§ 8 VereinsorganeOrgane des
Vereins:
- die Generalversammlung (§§ 9 - 10)
- Vorstand (§§ 11-13)
- Rechnungsprüfer (§ 14)
- Sekretär (§ 15)
- Schiedsgericht (§ 16)
§ 9
Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von
sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich
begründeten Antrag eines Zehntels aller Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen sechs Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die
Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Die
außerordentlichen Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied maximal drei Stimmen
vertreten kann.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter beschlussfähig. Ist
die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so
findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt
einstimmig.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das
an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
- Dringende Angelegenheiten können mittels Rundlauf beschlossen
werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder
per e-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen
innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per
e-mail ihre Stimme abgeben.
§ 10 Aufgabenkreis der
GeneralversammlungDer Generalversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
- Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Entlastung des Rechnungsprüfers
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft im Verein
- Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Obmann und dessen Stellvertreter
- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
- dem Kassier und dessen Stellvertreter
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine
Stelle eine andere Person als Vorstandsmitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes ist unbefristet. Sie währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9 ) und
Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des
VorstandesDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung;
- Verwaltung von Vereinsvermögen
- Aufnahme, Ausschluß und Streichung von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Vorbereitung der Satzungen des Vereins
- Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den
einzelnen Sitzungen ergeben
§ 13 Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm oder seinem
Stellvertreter obliegt die Vertretung des Vereins nach außen,
insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug
ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unterstützen. Ihm obliegt auch die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie
des Schriftverkehrs.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom
Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen. Sofern diese jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, sind diese jeweils vom Obmann und von
einem Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
§ 14 Die
Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11.
§ 15 Der SekretärErfordert es der Umfang der
Vereinstätigkeit, so kann ein Sekretär, der Angestellter des Vereins sein
kann, bestellt werden. Er hat das Büro zu leiten und ist für die
Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des
Vorstandes verantwortlich. § 16 Das
Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder
Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Im Bedarfsfall kann vom Vereinsvorstand ad hoc
ein Schiedsrichter gewählt werden.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Liquidator zu berufen und einen Beschluß darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung zu verwenden.
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